Steuerliche Vorteile bei einem Umzug nach Italien: unter welchen Umständen und für wen kann es sich lohnen?
Vorteilhaft kann das Verlegen des Wohnsitzes für natürliche Personen sein, die hohe Einkommen aus nicht-italienischen Quellen beziehen. Sollten diese in den letzten zehn Jahren nicht mindestens neun Mal in Italien steuerpflichtig gewesen sein, besteht gemäß des sog. „Bilanzgesetz 2017“ (= „legge di bilancio 2017“, also das Gesetz Nr. 232/2016) die Option einer Pauschalsteuer von € 100.000 (+ € 25.000 pro Umsatz-generierenden Familienmitglied), welche sich automatisch verlängert und für bis zu 15 Jahre infolge möglich ist.
Für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz für mindestens zwei Jahre nach Italien verlegen und in den zwei Besteuerungszeiträumen zuvor dort nicht ansässig gewesen sind, begrenzt Art. 16, Absatz 1, des ital. Legislativdekret Nr. 147/2015, das steuerpflichtige Gesamteinkommen auf 30 % bzw. 10 % des Einkommens selbst, sofern der Wohnsitz in den Abruzzen, Molise, Kampanien, Apulien, Basilikata, Kalabrien, Sardinien und Sizilien liegt. Die Option gilt grundsätzlich für vier Jahre, kann jedoch unter Umständen (z.B. unterhaltspflichtige Kinder oder Wohnungserwerb in Italien) verlängert werden.
Besonders vorteilhaft kann der Umzug nach Italien auch für Profisportler sein, deren Einkünfte stets zu 50 % steuerfrei sind, sofern sie einen Beitrag von 0,5 % ihres steuerpflichtigen Einkommens zur Stärkung des sportlichen Jugendbereichs leisten.
Art. 44, des Gesetzes Nr. 78/2010 beschäftigt sich mit Lehrkräften und Forschern mit Hochschulabschluss, die nach einem mindestens zweijährigen Forschungs- oder Lehraufenthalt nach Italien umziehen, um dort Forschungs- oder Lehrtätigkeiten nachzugehen. Für Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden nur 10 % der Bezüge zur Ermittlung der Einkommenssteuer herangezogen. Diese Erleichterung gilt grundsätzlich für den Besteuerungszeitraum des Umzugs und für fünf weitere Jahre. Bei minderjährigen Kindern und/oder dem Erwerb einer Wohneinheit in Italien kann sie sich – je nach Konstellation – auf bis zu 13 Besteuerungszeiträume verlängern.
Auch für Personen, die ihre Pensionen aus einer ausländischen Quelle beziehen und die in den letzten fünf Besteuerungszeiträumen nicht in Italien ansässig waren, kann sich die Verlegung des Wohnsitzes nach Italien lohnen. Ziehen solche Personen in eine Gemeinde mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 20.000 Einwohner) in einer südlichen Region (Sizilien, Kalabrien, Sardinien, Kampanien, Basilikata, Abruzzen, Molise und Apulien) pauschaliert Art. 24 ter des sog. TUIR (Testo Unico delle Imposte sui Redditi = Einkommensteuerkonsolidierungsgesetz) den Steuersatz für alle im Ausland erzielten Einkünfte auf 7 %.
An Hand dieser Beispiele ersieht man, wie es vorteilhaft ist, in „Bella Italia“ auch aus steuerlicher Sicht einzuziehen.